Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarung und Transportversicherung gem. §451g HGB

Anwendungsbereich


Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für die Beförderung von Umzugsgut mit dem Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
 

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung entsteht. (Obhuthaltung).


Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei großer Sorgfalt nicht vermeiden, und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
  • Verladen oder Entladen von Umzugsgut dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
  • Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, dem zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach Umständen des Falles aus einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensregulierung zu ersetzen.

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbedingungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -bedingungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur) so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzliche Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste. Halten sie diese auf der Empfangsbestätigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensersatzanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach der Ablieferung erstattet, muss sie um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). 

Beauftragen eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluß durch den Auftraggeber erweitert wird.

Festpreisangebote
Festpreisangebote des Möbelspediteurs setzen eine ausgefüllte und unterschriebene Umzugsgutliste und/oder eine vor dem Umzug erfolgte Besichtigung des Umzugsgutes durch den Möbelspediteur voraus. Wenn die angegebene Menge des Umzugsgutes größer ist als vereinbart und/oder besichtigt wurde, oder über das vereinbarte Maß hinausgehende Montage-, Verpackungsarbeit oder sonstiger Aufwand durch die Leute des Möbelspediteurs erbracht wird, so ist dieser zusätzliche Aufwand nicht Teil des Festpreisangebots und wird vom Möbelspediteur nach Stundensätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.  Es besteht kein Erstattungsanspruch seitens des Auftraggebers, wenn bei einem Festpreisangebot der Auftrag schneller als innerhalb der vom Möbelspediteur im Angebot veranschlagten Stundenanzahl erledigt wird.

Pflicht des Auftraggebers zur Prüfung des Angebots
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das schriftliche oder per E-Mail übermittelte Angebot des Möbelspediteurs hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht durch den Möbelspediteur schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurden, zusätzliche Kosten für deren Durchführung.

Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung
Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages, welche der Auftraggeber zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt ebenfalls für Verzögerungen, auf welche weder Möbelspediteur noch Auftraggeber Einfluss haben. Festpreisangebote sind von dieser Regelung ausgenommen.

Stornierung
Werden verbindlich erteilte Aufträge seitens des Auftraggebers storniert, so ist folgender entgangener Gewinn an den Möbelspediteur zu entrichten:

  • Bei Stornierungen von weniger als 14 Tagen vor Auftragsbeginn werden 25% der vereinbarten Auftragssumme zur Zahlung fällig.
  • Bei Stornierungen von weniger als 7 Tagen vor Auftragsbeginn werden 50% der vereinbarten Auftragssumme fällig
  • Bei Stornierungen von weniger als 3 Tagen vor vereinbarten Auftragsbeginn werden 75% der vereinbarten Auftragssumme zur Zahlung fällig
  • Bei Stornierungen am Umzugstag werden 100 % der Auftragssumme fällig.

Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugsvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und baldige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, HiFi Geräten und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Sicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

Handwerkervermittlung
Bei Leistung zusätzlich verpflichteter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere, zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigten, Leute des Möbelspediteurs, hat der Letztere nicht zu verantworten.

Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Anspruchnahme aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.